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AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    zur Verwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
    Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Verbrauchern

    I. Allgemeines, Geltung der Geschäftsbedingungen, Angebot und Auftragsbestätigung

    1. Grundlage für die Dienst- und Werkleistungen der Agentur sind ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ab 01.03.2004 für alle mit mir begründeten Vertragsverhältnisse Gültigkeit haben.

    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten die Agentur nicht, diesen wird ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten die Agentur nur, wenn diese sich ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

    3. Die Angebote der Agentur für Dienst- und Werkleistungen sind freibleibend. Aufträge sind erst verbindlich vereinbart, wenn sie schriftlich durch die Agentur bestätigt sind. Der Umfang des Auftrags beurteilt sich allein aus der Auftragsbestätigung der Agentur.

    4. Mit der Auftragsbestätigung erhält der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese werden damit Bestandteil des zwischen dem Kunden und der Agentur abgeschlossenen Vertragsverhältnisses. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vor Vertragsschluss in den Geschäftsräumen der Agentur oder auf der Website  www.arand-pr.de eingesehen werden.

    II. Leistungen der Agentur

    Die Dienstleistungsangebote meiner Agentur umfassen:

    1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmen.

    2. PR-Agenturverträge, d.h. umfassende Beratung in PR-Angelegenheiten. Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Autoren, Künstler und Unternehmen.

    3. Werbungsmittlerverträge

    4. Vermittlung von Geschäftsbeziehungen und Kontakten zu Printmedien, TV und Radio.

    III. Vergütung, Fremdkostenabrechnung und Zahlungsbedingungen

    1. Die erste Besprechung in der Agentur oder beim Kunden ist für diesen kostenfrei und unverbindlich.

    2. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, steht es der Agentur frei, die zu erbringende Dienstleistung nach Stunden- oder Tagessätzen oder Pauschalen je Mandat oder Projekt festzulegen. Berechnungsgrundlage ist die dem Einzelauftrag zugrunde liegende, jeweils gültige Preisliste. Die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen der Agentur enthalten.

    3. Zuschläge können erhoben werden bei zusätzlichen Vorschlägen, Ideen und Einsätzen oder Maßnahmen, deren tatsächlicher Wert in Zeiteinheiten nicht erfasst werden kann.

    4. Ist im Rahmen des Auftrags eine Reisetätigkeit erforderlich, werden die tatsächlichen Aufwendungen mit dem Kunden abgerechnet. Dies gilt auch für etwaige Hotelkosten. Sofern die Reisetätigkeit mit dem Auto erfolgt, gilt eine Kilometerpauschale von Euro 0,60 zuzüglich barer Auslagen, wie z.B. Parkgebühren.

    5. Sofern monatliche Beratungshonorare oder -pauschalen vereinbart sind, sind diese jeweils zum 15. eines Monats fällig. Bei Werkleistungen ist die Zahlung entweder nach der Vollendung des Werkes oder nach der Abnahme des Werkes durch den Kunden sofort fällig, es sei denn, es sind zuvor schriftlich Abschlagszahlungen vereinbart worden.

    6. Rechnungsbeträge sind vorbehaltlich anderer schriftlicher Regelung 14 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

    7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen EZB - Basiszinssatz zu berechnen.

    8. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalte ich mir vor.

    9. Alle Kosten, die von Dritten erhoben werden, z.B. Druckkosten, Aussendungen von Pressediensten, Fremdhonorare, Übersetzungen, Gutachten und graphische Arbeiten, sind grundsätzlich nicht in der Beratungspauschale oder im Einzelauftrag enthalten und werden dem Kunden gesondert berechnet. Die Agentur wird hierzu jeweils Kostenvoranschläge einholen und übermitteln. Diese Aufträge werden nur nach ausdrücklichem Einverständnis des Kunden erteilt. Die Agentur behält sich vor, diese Kosten im Wege der Vorauskasse geltend zu machen.

    IV. Erwerb von Rechten

    1. Die Agentur stellt dem Kunden alle übertragbaren einfachen urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der unter dem jeweiligen Vertragsverhältnis gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen zur Verfügung.

    2. Sollten in besonderen Fällen die einfachen Nutzungsrechte aufgrund bestehender Rechte von Dritten nicht möglich sein, wird die Agentur den Kunden hierüber rechtzeitig vor Durchführung der Werbemaßnahme in Kenntnis setzen.

    3. Die vorstehende Nutzungsrechtsübertragung ist mit den Vergütungen an die Agentur bgegolten. Sind diese Rechte noch nicht bezahlt, verbleiben sie bei der Agentur.

    4. Alle Rechte an den Verteilern bleiben bei der Agentur. Sie werden nicht an den Kunden übergeben, sondern können nur bei der Agentur eingesehen werden.

    V. Laufzeit von Agenturverträgen

    1. Agenturverträge mit fester Monatspauschale werden zunächst für eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt, verlängert er sich um weitere zwölf Monate.

    2. Wünscht der Kunde vor Vertragsablauf eine einvernehmliche Kündigung und stimmt die Agentur diesem ausdrücklich schriftlich zu, erhält die Agentur noch 50 % der bis zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarten Vergütung. Fremdkosten müssen - sollten die Verträge nicht vorzeitig gelöst werden können - zu 100% in Rechnung gestellt werden.

    VI. Rechtsschutz

    1. Die Agentur trägt nicht das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahmen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden.

    2. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Aussagen über Produkte und Leistungen oder für die in Presseartikeln enthaltenen Sachaussagen und deren Richtigkeit. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.

    VII. Lieferverzögerung, Gewährleistung, Haftung und Verjährung

    1. Die Agentur haftet bei Verzögerung der Leistung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung auf Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Dienstleistung begrenzt.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkleistungen bei Abnahme zu prüfen und un-verzüglich zu rügen.

    3. Die Agentur ist berechtigt, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.

    4. Erst wenn eine Nachbesserung nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

    5. Im Übrigen haftet die Agentur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Agentur. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden und das Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

    6. Die Verjährungsfrist für die Haftung der Agentur wegen Mängeln beträgt für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ein Jahr, für alle anderen Kunden zwei Jahre ab Fertigstellung des Werkes oder Erbringung der Dienstleistung.

    VIII. Geheimhaltung und Datenschutz

    1. Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des Kunden sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des jeweiligen Vertrages hinaus.

    2. Die Agentur speichert Daten des Auftragnehmers oder von Dritten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

    IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen für beide Vertragsteile Staufen im Breisgau.

    2. Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse ist - auch im Wechsel- und Scheckprozess - Staufen im Breisgau, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen zwingend eine andere Gerichtsstandsregelung vor.

    X. Schlussbestimmungen

    Sollte eine dieser Bestimmungen teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch der Verzicht der Parteien auf die Schriftform ist formbedürftig.